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   VG Augsburg, 19.04.2007 - Au 5 K 06.227   

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VG Augsburg, 19.04.2007 - Au 5 K 06.227 (https://dejure.org/2007,29776)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19.04.2007 - Au 5 K 06.227 (https://dejure.org/2007,29776)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19. April 2007 - Au 5 K 06.227 (https://dejure.org/2007,29776)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Befugnisnormen zur präventivpolizeilichen Durchsuchung; Durchsuchung eines Pkw anlässlich einer Polizeikontrolle; Übergang von der Identitätsfeststellung durch die Polizei auf die Durchsuchung des Pkw und der mitgeführten Sachen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Polizeiliche Durchsuchung des Pkws eines Rechtsanwalts im Rahmen der Schleier-Fahndung teilweise rechtswidrig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Bayern, 19.10.1994 - 12-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VG Augsburg, 19.04.2007 - Au 5 K 06.227
    Die auf diese Weise zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung ist ein Verfassungswert von Rang (vgl. VerfGH vom 19.10.1994 VerfGH 47, 241/255; VerfGH vom 7.2.2006, a.a.O., S. 16).

    Das ist im Hinblick auf die Funktion des Staates als Ordnungsmacht und als Garant der Sicherheit der Bevölkerung nicht genügend, zumal es sich dabei um Verfassungswerte handelt, die mit anderen im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind (vgl. VerfGH vom 19.10.1994, a.a.O., 241/2155; VerfGH vom 7.2.2006, a.a.O., S. 20).

    Wird diese Einschreitschwelle beachtet, wird die Eingriffsbefugnis zur Durchsuchung mitgeführter Sachen durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls - dem Interesse an der Sicherheit des Staates und dem Schutz seiner Bevölkerung (vgl. VerfGH vom 19.10.1994, a.a.O., 241/255) - getragen.

  • VG Augsburg, 18.12.2003 - Au 8 K 02.1703
    Auszug aus VG Augsburg, 19.04.2007 - Au 5 K 06.227
    Am 30. Dezember 2002 erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen Au 8 K 02.1703 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragte, festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung des Pkw und der darin mitgeführten Sachen des Klägers vom 10. April 2002 rechtswidrig war.

    Mit Urteil vom 18. Dezember 2003, Az. Au 8 K 02.1703, hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage mit folgender Begründung abgewiesen.

    Auf die hiergegen am 26. Juni 2004 erhobene Verfassungsbeschwerde des Klägers hin hob der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 7. Februar 2006, Az. Vf 69-VI-04, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2003, Az. Au 8 K 02.1703, und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofsvom 7. Juni 2004, Az. 24 ZB 04.537, auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Augsburg zurück.

  • VGH Bayern, 26.11.1992 - 21 B 92.1672
    Auszug aus VG Augsburg, 19.04.2007 - Au 5 K 06.227
    Es ist ein allgemein gültiger Grundsatz des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dass die für die Annahme einer polizeilichen Gefahr erforderliche Prognose auf der Grundlage der im Zeitpunkt der polizeilichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen ist (vgl. Berner/ Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 18. Aufl., Rdnr. 20 zu Art. 2; BayVGH vom 26.11.1992 BayVBl 1993, 658).

    Umgekehrt ist aber ein günstigerer Geschehensverlauf grundsätzlich nicht geeignet, eine aus früherer Sicht nicht zu beanstandende Prognose zu entkräften (vgl. BayVGH vom 26.11.1992, a.a.O., 658).

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auszug aus VG Augsburg, 19.04.2007 - Au 5 K 06.227
    Es wird die Ansicht vertreten, dass diese Fallkonstellation dem Rechtsschutzbereich der allgemeinen Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO, zuzuordnen ist (vgl. BVerwG v. 14.7.1999, BayVBl 2000, 439).

    Auf das von dem Kläger ebenfalls angeführte Rehabilitationsinteresse oder auf ein ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme kommt es darüber hinaus nicht mehr an (vgl. BVerwG vom 14.7.1999, a.a.O.; BVerwG vom 29.4.1997 BayVBl 1997, 761).

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus VG Augsburg, 19.04.2007 - Au 5 K 06.227
    Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da sich im Übrigen unter den gegebenen Umständen die Sachurteilsvoraussetzungen nach § 43 Abs. 1 VwGO und nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog nicht unterscheiden (vgl. BVerwG vom 29.4.1997 BayVBl 1997, 761).

    Auf das von dem Kläger ebenfalls angeführte Rehabilitationsinteresse oder auf ein ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme kommt es darüber hinaus nicht mehr an (vgl. BVerwG vom 14.7.1999, a.a.O.; BVerwG vom 29.4.1997 BayVBl 1997, 761).

  • VerfGH Bayern, 24.10.1989 - 6-VII-88

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VG Augsburg, 19.04.2007 - Au 5 K 06.227
    Es schützt vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (vgl. VerfGH vom 24.10.1989 VerfGH 42, 135/141; VerfGH vom 7.2.2006, a.a.O., S. 10).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt aber, dass eine Grundrechtsbeschränkung von hinreichenden Gründen des Gemeinwohl gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. VerfGH vom 24.10.1989, VerfGH 42, 135/141; VerfGH vom 7.2.2006, a.a.O., S. 11).

  • VGH Bayern, 07.06.2004 - 24 ZB 04.537
    Auszug aus VG Augsburg, 19.04.2007 - Au 5 K 06.227
    Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juni 2004, Az. 24 ZB 04.537, ab.

    Auf die hiergegen am 26. Juni 2004 erhobene Verfassungsbeschwerde des Klägers hin hob der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 7. Februar 2006, Az. Vf 69-VI-04, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Dezember 2003, Az. Au 8 K 02.1703, und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofsvom 7. Juni 2004, Az. 24 ZB 04.537, auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Augsburg zurück.

  • BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03

    Wohnung; Betriebsräume; Vereinslokal; Teestube; Betreten; Durchsuchen;

    Auszug aus VG Augsburg, 19.04.2007 - Au 5 K 06.227
    Das eine Durchsuchung mitgeführter Sachen kennzeichnende Element ist das Eindringen in die private Sphäre eines Betroffenen im Weg eines ziel- und zweckgerichteten Suchens oder Ausforschens (vgl. BVerwG vom 25.8.2004 BVerwGE 121, 345 [BVerwG 25.08.2004 - 6 C 26/03] /350; VerfGH vom 7.2.2006, a.a.O., S. 18).
  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 60.67

    Maßnahmen der Gefahrenabwehr

    Auszug aus VG Augsburg, 19.04.2007 - Au 5 K 06.227
    Das wäre auch im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs, die mit einer solchen Durchsuchung verbunden ist, unvertretbar (vgl. BVerwG vom 16.12.1971 BVerwGE 39, 190/194; Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 18. Aufl., RdNr. 10 zu Art. 2).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Augsburg, 19.04.2007 - Au 5 K 06.227
    Zur Auslegung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung der Menschenwürde und Handlungsfreiheit (Art. 100 BV i.V.m. Art. 101 BV) lassen sich die einschlägigen Grundaussagen des Bundesverfassungsgerichts heranziehen (vgl. BVerfG vom 15.12.1983 BVerfGE 65, 1/41 ff.; VerfGH vom 7.2.2006, a.a.O., S. 10).
  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04

    Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

  • VerfGH Bayern, 24.02.2010 - 7-VI-08

    Durchsuchung eines PKW im Rahmen der so genannten Schleierfahndung

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind die polizeiliche Maßnahme der Durchsuchung des Pkw des Beschwerdeführers am Abend des 10. April 2002 bis zum Zeitpunkt des Auffindens der Visitenkarten des Beschwerdeführers, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. April 2007 Az. Au 5 K 06.227, soweit es die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme abgewiesen hat, und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2007 Az. 24 ZB 07.1799, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt wurde.
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